Internet-Recht: Vertrag mit Suchmaschinen-Spider
Alles hat eine dunkle Seite. Die dunkle Seite von Spiderman heißt Venom und ist eigentlich eine Symbiant, der lange Zeit versucht Spiderman zu erobern um ihn zur dunklen Seite der Macht zu drängen. Spider Man, zu gut für böses, wehrt sich natürlich erfolgreich (zu sehen diesen Kino-Sommer in Spider-Man 3 von Sam Raimi) und Venom bleibt nichts anderes übrig als sich einen anderen willigeren und damit auch zukünftigen Gegenspieler von Spiderman zu suchen. Er findet ihn, Spider-Man siegt trotzdem – Die Tragik in allen Marvel-Comics.
Die Diskussion um das Recht im Internet wird derzeit um einen weiteren Bösewicht bereichert durch den Suchmaschinen und ihre Spider wirklich echte Probleme bekommen könnten: In Amerika wird gerade eine Klage verhandelt, die bei falschem Richtspruch einen Präzedenzfall entstehen ließe, der jede Suchmaschine zum Zittern bringen würde.
Das Internet Archive und damit dessen Betreiber Brewster Kahle wurde von einer Frau aus Colorado auf “Nichteinhaltung eines zustandegekommenen Vertrages” verklagt. Sie begründet ihre Klage mit der Verpflichtung zur Einhaltung und Erfüllung Ihres Copyright-Hinweises, den sie im Footer der Seite hinterlegt hat. Dort heißt es, dass in einen Vertrag eingewilligt wird, sobald Inhalte ihrer Informationsseite für Missbrauchsopfer falscher Verdächtigungen kopiert oder verbreitet werden. Sie verlangt dabei, neben einer vorab fälligen Gebühr von 5.000 Dollar, eine Sicherheitsleistung von 250.000 Dollar. Wird die Vorauszahlung nicht geleistet ist eine Vertragsstrafe von 50.000 Dollar fällig. Nachdem ihr auffiel, dass der Internet Archive-Spider ihre Seite 87 Mal besucht und sie komplett kopiert und gespeichert hatte, verlangte sie eine restlose Löschung aus dem Archive und eine Zahlung von 100.000 Dollar. Ihre Seite wurde gelöscht, ihre Klage am 13. Februar zum Teil abgewiesen, noch zu verhandeln ist jedoch die Klage auf Vertragsbrüchigkeit.
Tja und das wird interessant, denn nach amerikanischem Recht kommt ein Vertrag auch ohne Unterschrift oder ausdrückliche Zustimmung zustande und zwar bereits dann, wenn eine “hinreichend gegebene Gelegenheit” vorhanden war die Vertragsbedingungen einzusehen (Uniform Electronic Transactions Act). Webseiten-Betreiber könnten auf die Idee kommen Suchmaschinen, wie Google ähnliche Verträge anzubieten, so dass sie gezwungen wären, eine Erlaubnis der Betreiber einzuholen, bzw. es ließen sich nur noch Inhalte finden, die entsprechend den vertraglichen Vorgaben bereitgestellt werden.